Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / SGB-XI-Schiedsstellenverordnung

SGBXISchVO

§ 14 Kostenverteilung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die in § 3 Absatz 2 und 3 genannten beteiligten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Mitglieder und Stellvertretungen. Die nach Abzug der Verfahrensgebühr verbleibenden Kosten für die unparteiischen Mitglieder und der Stellvertretungen sowie die sonstigen Kosten der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle tragen die beteiligten Organisationen anteilig entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder in der Schiedsstelle. Die Geschäftsstelle hat den beteiligten Organisationen die entstandenen Einnahmen und Ausgaben einmal jährlich nachzuweisen.

§ 13 § 15