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§ 15 SGBXISchVO (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsordnung

SGB-XI-Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für die Pflegeversicherung zuständigen Ministeriums bedarf. Kommt keine Geschäftsordnung zustande, kann sie durch die zuständige Behörde mit Zustimmung des für die Pflegeversicherung zuständigen Ministeriums erlassen werden.