Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme
Stand: 06.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/116#abs-1 (1) Die Leistungen
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/116#abs-2 (2) Die Leistungen
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/116#abs-3 (3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 116 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 12.04.2017 – B 13 R 15/15 RInlandsbezug der Schwerbehinderung als Voraussetzung für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft durch Wohnsitznahme im vertragslosen Ausland - Drittbindungswirkung des Schwerbehindertenausweises - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.08.2021 – 22 K 224/20
- VG Berlin, 12.08.2021 – 22 K 224/20
- SG Karlsruhe, 17.03.2025 – S 5 KR 2092/24Zitiert von 2
- BSG, 17.05.2023 – B 8 SO 12/22 RSozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Schulbegleitung - Durchführung eines Vergabeverfahrens - Sonderzuweisung an die Vergabekammern - Verpflichtung zur Durchführung - EU-Recht - Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers - Berechtigung zur Durchführung - Versorgungssysteme des SGB 12 und des SGB 9 - Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 8
- LSG NRW, 04.11.2024 – L 9 SO 165/24 B ER
Zuletzt entschieden
- SG Heilbronn, 26.06.2024 – S 3 SO 2208/23
- OVG Schleswig, 21.09.2023 – 3 KN 25/20
- OVG NRW, 05.07.2023 – 12 A 591/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.