Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 72 Einkommensanrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – L 8 AL 62/13Zitiert von 1
- LSG Bayern, 11.10.2021 – L 19 R 410/21 NZB
- LSG NRW, 02.06.2016 – L 7 AS 915/14
- VG Düsseldorf, 18.12.2015 – 13 K 8/15
- VG Saarland Saarlouis, 16.10.2009 – 11 K 431/08Zitiert von 1
- BVerfG, 01.10.2004 – 1 BvR 2221/03Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
Zuletzt entschieden
- SG Augsburg, 09.02.2023 – S 6 SO 153/21Zitiert von 3
- ArbG GieBen, 08.11.2022 – 5 Ca 119/22Zitiert von 1
- ArbG GieBen, 08.11.2022 – 5 Ca 93/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/72#abs-1 (1) Auf das Übergangsgeld der Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 wird Folgendes angerechnet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/72#abs-2 (2) Bei der Anrechnung von Verletztenrenten mit Kinderzulage und von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Kinderzuschuss auf das Übergangsgeld bleibt ein Betrag in Höhe des Kindergeldes nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes außer Ansatz.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/72#abs-3 (3) Wird ein Anspruch auf Leistungen, um die das Übergangsgeld nach Absatz 1 Nummer 3 zu kürzen wäre, nicht erfüllt, geht der Anspruch insoweit mit Zahlung des Übergangsgeldes auf den Rehabilitationsträger über; die §§ 104 und 115 des Zehnten Buches bleiben unberührt.