Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 239 Stadtstaatenklausel

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/239#abs-1 (1) Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, die Schwerbehindertenvertretung für Angelegenheiten, die mehrere oder alle Dienststellen betreffen, in der Weise zu regeln, dass die Schwerbehindertenvertretungen aller Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung wählen. Für die Wahl gilt § 177 Absatz 2, 3, 6 und 7 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/239#abs-2 (2) § 180 Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 238 § 240