Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/232#abs-1 (1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/232#abs-2 (2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jeweils zwei Jahre bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:
Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen:
[Abbildung] .
§ 231 Absatz 4 letzter Satz gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 232 neu gefasst durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2541)
BGBl. 2017 I S. 2541
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