Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 155 Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/155#abs-1 (1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind in angemessenem Umfang zu beschäftigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/155#abs-2 (2) Arbeitgeber mit Stellen zur beruflichen Bildung, insbesondere für Auszubildende, haben im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht einen angemessenen Anteil dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Hierüber ist mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176 und der Schwerbehindertenvertretung zu beraten.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 155 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- BAG, 14.06.2023 – 8 AZR 136/22Diskriminierung wegen Schwerbehinderung - DarlegungslastZitiert von 65
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