Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 153 Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/153?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahren zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/153?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Behinderung, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind.
Änderungsverlauf
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06.06.2023 Ausfertigung
§ 153 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146)
BGBl. 2023 I Nr. 146
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