Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 151 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 27.01.2026 – L 3 SB 206/24Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 27.09.2024 – S 38 SB 407/24
- BAG, 22.01.2020 – 7 ABR 18/18Schwerbehindertenvertretung - Umsetzung - Gleichstellungsantrag - BeteiligungsrechtZitiert von 21
- LSG Hamburg, 24.09.2025 – L 2 AL 26/24
- BAG, 23.11.2023 – 8 AZR 212/22Diskriminierung wegen einer Behinderung - GleichstellungZitiert von 6
- OVG NRW, 14.03.2025 – 1 B 554/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 28.01.2026 – 2 LA 206/25
- VG Kassel, 04.06.2025 – 1 K 1626/23.KS
- OVG NRW, 30.01.2025 – 6 B 1194/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 151 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/151#abs-1 (1) Die Regelungen dieses Teils gelten für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/151#abs-2 (2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Absatz 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 152 auf Antrag des behinderten Menschen durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. Sie kann befristet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/151#abs-3 (3) Auf gleichgestellte behinderte Menschen werden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme des § 208 und des Kapitels 13 angewendet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/151#abs-4 (4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit ihrer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des § 185 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c.