Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 144 Erhebungsmerkmale
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 4
- FG Münster, 13.03.2025 – 5 K 894/22 U
- BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 36/23Schwerbehindertenvertretung - Werkstattbeschäftigte - aktives WahlrechtZitiert von 2
- BSG, 18.01.2011 – B 2 U 9/10 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 4 SGB 7 - behinderte Menschen im Förder- und Betreuungsbereich gem § 136 Abs 3 SGB 9 - keine Werkstattfähigkeit - Verfassungsmäßigkeit - kein Verstoß gegen Art 3 Abs 3 S 2 GG und Art 3 Abs 1 GG)Zitiert von 21
- SG Frankfurt (Oder), 11.12.2012 – S 27 KR 187/10
4 Entscheidungen zu § 144 SGB IX →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/144#abs-1 (1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 143 Nummer 1 sind für jeden Leistungsberechtigten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/144#abs-2 (2) Merkmale bei den Erhebungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nach der Art der Leistung sind insbesondere:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/144#abs-3 (3) Erhebungsmerkmale nach § 143 Nummer 2 sind das Bundesland, die Ausgaben gesamt nach der Art der Leistungen die Einnahmen gesamt und nach Einnahmearten sowie die Höhe der aufgebrachten Beiträge gesamt.