Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 24.09.2025 – B 2 U 13/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Berechnung der Verletztenrente - Höchstjahresarbeitsverdienst - Unternehmensüberweisung - anzuwendendes Satzungsrecht - maßgeblicher Zeitpunkt: Leistungsfall - künftige Dynamisierung
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/99#abs-1 (1) Die Unfallversicherungsträger zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes in der Regel durch die Deutsche Post AG aus. Die Unfallversicherungsträger können die laufenden Geldleistungen auch an das vom Berechtigten angegebene Geldinstitut überweisen. Im übrigen können die Unfallversicherungsträger Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/99#abs-2 (2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Unfallversicherungsträger auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Unfallversicherungsträgers.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/99#abs-3 (3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Unfallversicherungsträger, insbesondere die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Verbände der Unfallversicherungsträger. Die Deutsche Post AG kann entsprechende Aufgaben auch zugunsten der Unfallversicherungsträger wahrnehmen, die die laufenden Geldleistungen nicht durch sie auszahlen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/99#abs-4 (4) Die Unfallversicherungsträger werden von ihrer Verantwortung gegenüber den Berechtigten nicht entbunden. Die Berechtigten sollen Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/99#abs-5 (5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den Unfallversicherungsträgern monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/99#abs-6 (6) Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Unfallversicherungsträgern eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse.