Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 24 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/24#abs-1 (1) Unfallversicherungsträger können überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten; das Nähere bestimmt die Satzung. Die von den Diensten gespeicherten Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden; § 203 bleibt unberührt. Die Dienste sind organisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten der Unfallversicherungsträger zu trennen. Zugang zu den Daten dürfen nur Beschäftigte der Dienste haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/24#abs-2 (2) In der Satzung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, daß die Unternehmer verpflichtet sind, sich einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst anzuschließen, wenn sie innerhalb einer vom Unfallversicherungsträger gesetzten angemessenen Frist keine oder nicht in ausreichendem Umfang Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Unternehmer sind von der Anschlußpflicht zu befreien, wenn sie nachweisen, daß sie ihre Pflicht nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt haben.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 24 SGB VII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.05.2005 – III ZR 126/04Zitiert von 3
- BPatG, 04.12.2014 – 30 W (pat) 29/13Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "ASD Rhein-Ruhr" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis
- VG Neustadt an der Weinstraße, 27.11.2025 – 4 K 699/25.NW
- VG Ansbach, 14.02.2025 – AN 18 S 25.242Zitiert von 3
- OVG Saarland, 07.02.2024 – 1 B 179/23Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 08.09.2023 – 12 S 790/23Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2023 – 7 B 10115/23.OVGZitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2022 – 12 S 824/20Zitiert von 1
- VG Aachen, 14.06.2017 – 8 K 1427/14Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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