Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 218b Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten
Stand: 01.01.2021
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- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53/09 · Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsZitiert von 25
- BSG, 30.06.2009 – B 2 U 19/08 RGesetzliche Unfallversicherung: Versicherungsschutz einer Schülerin einer Kinder- und Jugendsportschule der DDR beim integrierten Leistungssporttraining KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- LSG NRW, 21.11.2003 – L 4 (2) U 55/01Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 2021 in der Verordnung nach § 9 Absatz 1 bezeichnet worden sind, gilt § 6 der Verordnung in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.