Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 141 Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 09.07.2009 – 5 StR 263/08Strafrecht: Voraussetzungen der Amtsträgereigenschaft von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/141#abs-1 (1) Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist der Unfallversicherungsträger. Die Aufsicht mit Ausnahme der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungsträger zuständige Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/141#abs-2 (2) Der Unfallversicherungsträger kann die Haftpflicht- und Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betreiben. Er kann seine Rechtsträgerschaft auf eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung übertragen.