Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 320 Bußgeldvorschriften
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 26.06.2007 – 1 BvR 2204/00Rentenversicherungspflicht: Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur Versicherungspflicht selbständiger Lehrer und zur Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 72
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1.
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2.
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