Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 296 Beginn und Ende
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/296#abs-1 (1) Eine Leistung für Kindererziehung wird von dem Kalendermonat an gezahlt, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/296#abs-2 (2) Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/296#abs-3 (3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung weg, endet sie mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/296#abs-4 (4) Die Leistung wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem die Berechtigte gestorben ist.