Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 269b Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 14.12.2023 – B 11 AL 2/22 RArbeitsförderung - Arbeitslosengeld - Ruhen bei anderen Sozialleistungen - vergleichbarer Anspruch auf eine andere Sozialleistung eines ausländischen Trägers - nur wiederkehrende Leistungen - Altersleistung einer schweizerischen Personalvorsorgestiftung - zusätzliche einmalige Kapitalleistung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 1
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Die Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern erfolgt ohne Anrechnung der bereits geleisteten kleinen Witwenrente oder kleinen Witwerrente, wenn der vorletzte Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte in der vorletzten Ehe vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und diese Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.