Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 267 (weggefallen)
Stand: 30.12.2025
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- BSG, 31.03.1998 – B 4 RA 49/96 RGesetzliche Rentenversicherung: Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf die Altersrente; kein Verstoß von § 93 SGB VI gegen das Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
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Für § 267 SGB VI liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.