Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 252a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2024 – L 8 R 2313/22
- BSG, 18.05.2006 – B 4 RA 40/05 RZitiert von 7
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.04.2013 – L 1 R 148/12
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 – L 4 R 535/06
- LSG Thüringen, 05.06.2012 – L 6 R 1410/10
- BSG, 04.05.1999 – B 4 RA 6/99 RAAÜG: Voraussetzungen der schätzungsweisen Feststellung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts bei Vorliegen von Arbeitsausfalltagen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
Zuletzt entschieden
- LSG Thüringen, 27.06.2022 – L 12 R 829/19, L 12 R 830/19
- SG Marburg, 09.03.2021 – S 4 R 86/17Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.03.2019 – L 16 R 649/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 252a SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/252a#abs-1 (1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte
Anrechnungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 liegen vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen ist. Für Zeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 gelten die Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit. Zeiten des Fernstudiums oder des Abendunterrichts in der Zeit vor dem 1. Juli 1990 sind nicht Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn das Fernstudium oder der Abendunterricht neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/252a#abs-2 (2) Anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 werden pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Dazu ist die im Ausweis eingetragene Anzahl der Arbeitsausfalltage mit der Zahl 7 zu vervielfältigen, durch die Zahl 5 zu teilen und dem Ende der für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Anrechnungszeit lückenlos zuzuordnen, wobei Zeiten vor dem 1. Januar 1984 nur berücksichtigt werden, wenn nach der Zuordnung mindestens ein Kalendermonat belegt ist. Insoweit ersetzen sie die für diese Zeit bescheinigten Pflichtbeitragszeiten; dies gilt nicht für die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten für einen Anspruch auf Rente.