Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/251#abs-1 (1) Ersatzzeiten werden bei versicherungspflichtigen Handwerkern, die in diesen Zeiten in die Handwerksrolle eingetragen waren, berücksichtigt, wenn für diese Zeiten Beiträge nicht gezahlt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/251#abs-2 (2) Zeiten, in denen in die Handwerksrolle eingetragene versicherungspflichtige Handwerker im Anschluss an eine Ersatzzeit arbeitsunfähig krank gewesen sind, sind nur dann Ersatzzeiten, wenn sie in ihrem Betrieb mit Ausnahme von Lehrlingen und des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, für Zeiten vor dem 1. Mai 1985 mit Ausnahme eines Lehrlings, des Ehegatten oder eines Verwandten ersten Grades, Personen nicht beschäftigt haben, die wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtig waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/251#abs-3 (3) Eine auf eine Ersatzzeit folgende Zeit der unverschuldeten Arbeitslosigkeit vor dem 1. Juli 1969 ist bei Handwerkern nur dann eine Ersatzzeit, wenn und solange sie in der Handwerksrolle gelöscht waren.
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- LSG Baden-Württemberg, 19.02.2008 – L 11 R 4977/06Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 – L 3 R 182/16
- LSG NRW, 23.02.2018 – L 14 R 758/16
- LSG NRW, 28.09.2009 – L 3 R 52/05Zitiert von 3
- LSG NRW, 26.04.2002 – L 4 RJ 139/01
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