Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 22.03.2001 – B 12 P 3/00 RRentenversicherungspflicht einer Pflegeperson: Keine Versicherungspflicht während des Erholungsurlaubs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2022 – L 10 R 2415/22Zitiert von 1
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Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.