Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen
Stand: 10.06.2019
Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 176a SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 22.03.2001 – B 12 P 3/00 RRentenversicherungspflicht einer Pflegeperson: Keine Versicherungspflicht während des Erholungsurlaubs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2022 – L 10 R 2415/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Fachanwälte für Sozialrecht finden
Änderungsverlauf
-
04.08.2019 Ausfertigung
§ 176a eingefügt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.