Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 124 Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen
Stand: 10.06.2019
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- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/98 RFremdrentenrecht: Verfassungswidrigkeit der Kürzung von Entgeltpunkten bei Inhabern bereits erworbener Anwartschaftsrechte KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 49/99 RZitiert von 11
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/124#abs-1 (1) Durchschnittswerte werden aus der Summe der Einzelwerte und der für ihre Ermittlung zugrunde gelegten Summe der jeweiligen Zeiteinheiten ermittelt, soweit nicht eine andere Summe von Zeiteinheiten ausdrücklich bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/124#abs-2 (2) Die Rente oder Rentenanwartschaft, die auf einen Zeitabschnitt entfällt, ergibt sich, wenn nach der Ermittlung der Entgeltpunkte für alle rentenrechtlichen Zeiten die Rente oder Rentenanwartschaft aus den Entgeltpunkten berechnet wird, die auf diesen Zeitabschnitt entfallen.