Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 410 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Vorstandsmitglieder des Medizinischen Dienstes Bund
Stand: 05.08.2026
Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 35a Absatz 6a Satz 6 des Vierten Buches, § 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit § 35a Absatz 6a Satz 6 des Vierten Buches und § 282 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 35a Absatz 6a Satz 6 des Vierten Buches kann für Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, für die unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, für Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und für Vorstandsmitglieder des Medizinischen Dienstes Bund bis zum 31. Dezember 2027 keine höhere Vergütung vereinbart werden.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 410 geändert durch Artikel 1a 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
BGBl. 2021 I S. 1309 Gesetzgebungsmaterialien
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