Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 157 Errichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/157?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine oder mehrere Handwerksinnungen können für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, eine Innungskrankenkasse errichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/157?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Innungskrankenkasse darf nur errichtet werden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/157?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht für Handwerksbetriebe, die als Leistungserbringer zugelassen sind, soweit sie nach diesem Buch Verträge mit den Krankenkassen oder deren Verbänden zu schließen haben.