Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 91 Arten
Stand: 18.01.2020
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- LAG Köln, 18.05.2011 – 8 Sa 364/11Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 24.11.2005 – 9 S 2178/05Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/91#abs-1 (1) Versicherungsbehörden sind die Versicherungsämter und das Bundesamt für Soziale Sicherung. Durch Landesrecht können weitere Versicherungsbehörden errichtet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/91#abs-2 (2) Die Landesregierungen können einzelne Aufgaben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbehörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und andere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.