Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 85 Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/85?asof=2020-07-04#abs-1 (1) Die Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/85?asof=2020-07-04#abs-2 (2) Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 0,3 vom Hundert des zuletzt festgestellten Haushaltsvolumens des Versicherungsträgers, mindestens jedoch 22 800 Euro (Stand Haushaltsjahr 2000) und höchstens 342 000 Euro (Stand Haushaltsjahr 2000), nicht übersteigen. Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/85?asof=2020-07-04#abs-3 (3) Der Mindest- und Höchstbetrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bekannt gibt.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/85?asof=2020-07-04#abs-3a (3a) Mietverträge von Krankenkassen und ihren Verbänden sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss vorzulegen, wenn die anzumietende Fläche 7 500 Quadratmeter überschreitet und eine Mietdauer von mehr als zehn Jahren fest vereinbart werden soll. Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/85?asof=2020-07-04#abs-3b (3b) Der Versicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,
Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, dass vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten.
Permalink zu Abs. 3crecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/85?asof=2020-07-04#abs-3c (3c) Eine Einrichtung kann sich zur Aufgabenerfüllung an einer weiteren Einrichtung beteiligen, die sich ihrerseits an einer Einrichtung beteiligen kann. Weitere Beteiligungsebenen sind unzulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/85?asof=2020-07-04#abs-4 (4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für Arbeit keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/85?asof=2020-07-04#abs-5 (5) Maßnahmen einer Einrichtung, an der ein Versicherungsträger beteiligt ist und die nach den Absätzen 1 bis 4 genehmigungs- oder anzeigepflichtig wären, hat der Versicherungsträger der Aufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.