Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

SGB IV

§ 80 Verwaltung der Mittel

SozialrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/80?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mittel des Versicherungsträgers sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/80?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt von den Mitteln Dritter zu verwalten.

§ 78 § 79a