Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 61 Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2016 – L 6 R 161/13Zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 61 SGB IV →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/61#abs-1 (1) Für die Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen gelten die §§ 52, 56 bis 60 und 62 Absatz 4 entsprechend, soweit die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Den Vorschlagslisten sind Vorschläge der Organisationen und Wählergruppen zugrunde zu legen, die zur Einreichung von Vorschlagslisten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung berechtigt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/61#abs-2 (2) Die Stellvertretung der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen wird durch die Satzung geregelt. Die Satzung kann die Nachfolge vorzeitig ausscheidender Versichertenältesten und Vertrauenspersonen abweichend von § 60 regeln.