Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

SGB IV

§ 39 Versichertenälteste und Vertrauenspersonen

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/39#abs-1 (1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/39#abs-2 (2) Die Satzung kann bestimmen, dass

1.
bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt,
2.
auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt,
3.
die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/39#abs-3 (3) Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. Die Satzung bestimmt das Nähere.

§ 38 § 40