Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
Stand: 10.06.2019
Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann
1.
mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,
2.
mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 28 SGB IV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 14.02.2007 – L 5 KR 59/06Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 25.09.2018 – L 11 KR 4583/17Zitiert von 1
- BSG, 10.12.2003 – B 5 RJ 18/03 RInsolvenzverfahren: Zulässigkeit der Verrechnung von Beitragsforderungen mit dem pfändbaren Anteil der Altersrente nach § 52 SGB I Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- LG Essen, 05.01.2021 – 9 O 84/20
- LSG NRW, 04.04.2017 – L 8 R 85/16 B ERZitiert von 1
- SG Darmstadt, 21.03.2016 – S 8 KR 630/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 15.07.2026 – L 8 BA 31/26Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Sachliche Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers - Gemeinsames Rundschreiben - Verteilung nach der Prüfziffer der Betriebsnummer - Mehrere Beschäftigungsbetriebe eines Einzelunternehmers - Rechtswidrigkeit des Prüfbescheids wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 24.09.2025 – B 2 U 14/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung - General- und Nachunternehmer des Baugewerbes - Beitragsrückstand - Exkulpation - Präqualifikation - qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung - keine Pflicht zur PlausibilitätskontrolleZitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.03.2025 – 3 L 134/24
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