Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 24 Säumniszuschlag
Stand: 13.01.2023
Wird zitiert von 380
Nach Gewicht
- BSG, 29.08.2012 – B 12 KR 3/11 RKrankenversicherung - freiwillig Versicherter - Verfassungsmäßigkeit von erhöhten Säumniszuschlägen auf Beitragsrückstände - Zahlung ab zweiten Monat der SäumnisZitiert von 31
- BSG, 12.02.2004 – B 13 RJ 28/03 RNachversicherung: Rechtmäßige Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV bei verspäteter Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 170/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 178/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 12.12.2023 – L 2 R 176/22Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 27.04.2022 – 6 A 583/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 5 R 14/24 R
- LSG NRW, 23.03.2026 – L 11 KR 408/22 B ER
- LSG Hamburg, 26.02.2026 – L 1 KR 75/25
380 Entscheidungen zu § 24 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/24#abs-1 (1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/24#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/24#abs-2 (2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/24#abs-3 (3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.