Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 28.09.2023 – L 8 KR 485/19Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 28.10.2024 – 20 K 1661/24
- SG Frankfurt am Main, 30.09.2019 – S 14 KR 996/14
- BSG, 06.09.2017 – B 13 R 33/16 RRente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Hinzuverdienst - Krankengeldzuschuss - rentenunschädlicher HinzuverdienstZitiert von 21
- LSG NRW, 14.06.2016 – L 18 R 324/15Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 24.11.2011 – 21 Sa 82/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.03.2025 – L 8 R 346/22 NZB
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2023 – 10 Sa 32/23
- LSG Schleswig, 11.10.2023 – L 5 BA 19/19
32 Entscheidungen zu § 23c SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23c SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/23c#abs-1 (1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/23c#abs-2 (2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben
ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.