Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

SGB IV

§ 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises

SozialrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/100?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben:

1.
die Mitgliedsnummer des Unternehmers;
2.
die Betriebsnummer der die Abrechnung durchführenden Stelle;
3.
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
4.
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und die Anzahl der zu meldenden Versicherten, bezogen auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/100?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/100?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.

§ 95c § 97