Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 9 Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen
Stand: 01.01.2024
Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Geldleistung nach § 144 können nicht gepfändet werden.
Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIVStand: 01.01.2024
Ansprüche auf Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 und die Geldleistung nach § 144 können nicht gepfändet werden.