Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 54 Vergütung für Leistungen der Krankenbehandlung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/54#abs-1 (1) Die Leistungserbringer der Krankenbehandlung nach § 42 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Krankenbehandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zu zahlen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/54#abs-2 (2) Der Anspruch ist bei der nach § 57 Absatz 2 und Absatz 3 zuständigen Krankenkasse geltend zu machen.