Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 54 Vergütung für Leistungen der Krankenbehandlung

Stand: 01.01.2024

SozialrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/54#abs-1 (1) Die Leistungserbringer der Krankenbehandlung nach § 42 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Krankenbehandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zu zahlen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/54#abs-2 (2) Der Anspruch ist bei der nach § 57 Absatz 2 und Absatz 3 zuständigen Krankenkasse geltend zu machen.

§ 53 § 55