Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 157 Zuständigkeit
Stand: 01.01.2024
Für die Durchführung dieses Kapitels sind die nach Landesrecht bestimmten Träger zuständig.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 157 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146)
BGBl. 2023 I Nr. 146
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.