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§ 157 SGB 14 — Zuständigkeit

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

Stand: 01.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Durchführung dieses Kapitels sind die nach Landesrecht bestimmten Träger zuständig.