Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 112 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 2
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- LSG NRW, 04.07.2024 – L 13 VG 25/24 B ERZitiert von 1
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Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden. Die Zuständigkeit kann auf gemeinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen werden.