Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 112 Sachliche Zuständigkeit

Stand: 01.01.2021

SozialrechtBund2 Entscheidungen

Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden. Die Zuständigkeit kann auf gemeinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen werden.

§ 111 § 113