Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB XIV§ 112 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 01.01.2021
Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden. Die Zuständigkeit kann auf gemeinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 112 SGB XIV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Baden-Württemberg, 06.12.2024 – L 8 SB 2779/24Zitiert von 1
- LSG NRW, 04.07.2024 – L 13 VG 25/24 B ERZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.