Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

SGB XI

§ 82b Ehrenamtliche Unterstützung

Stand: 13.01.2026

SozialrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/82b#abs-1 (1) Soweit und solange einer nach diesem Gesetz zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere

1.
für die vorbereitende und begleitende Schulung,
2.
für die Planung und Organisation des Einsatzes oder
3.
für den Ersatz des angemessenen Aufwands

der Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie der ehrenamtlichen und sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen und Organisationen, für von der Pflegeversicherung versorgte Leistungsempfänger nicht anderweitig gedeckte Aufwendungen entstehen, sind diese bei stationären Pflegeeinrichtungen in den Pflegesätzen (§ 84 Abs. 1) und bei ambulanten Pflegeeinrichtungen in den Vergütungen (§ 89) berücksichtigungsfähig. Die Aufwendungen können in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/82b#abs-2 (2) Stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung durch An- und Zugehörige oder Dritte als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen. Absatz 1 gilt entsprechend.

§ 82a § 82c