Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 109 Pflegestatistiken
Stand: 13.01.2026
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- BGH, 07.03.2012 – XII ZB 599/10Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen Versorgungsträgers; Kürzung des Versorgungsanrechts wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersruhegeld nach EhezeitendeZitiert von 16
- BSG, 16.12.1999 – B 4 RA 18/99 RFremdrentenrecht: Bindung an Feststellungen im Herstellungsbescheid bei der Rentenberechnung; Aussetzung des Verfahrens zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- LSG Hessen, 09.09.2025 – L 4 AY 6/25 B ERZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 – OVG 4 B 7.16Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 – OVG 4 B 5.16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/109#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke dieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege als Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
Auskunftspflichtig sind die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Träger der Pflegeversicherung sowie die privaten Versicherungsunternehmen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder; die Rechtsverordnung kann Ausnahmen von der Auskunftspflicht vorsehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/109#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke dieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die Situation Pflegebedürftiger und ehrenamtlich Pflegender als Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
Auskunftspflichtig ist der Medizinische Dienst gegenüber den statistischen Ämtern der Länder; Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/109#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 Auskunftspflichtigen teilen die von der jeweiligen Statistik umfaßten Sachverhalte gleichzeitig den für die Planung und Investitionsfinanzierung der Pflegeeinrichtungen zuständigen Landesbehörden mit. Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von den Absätzen 1 und 2 nicht erfaßte Erhebungen über Sachverhalte des Pflegewesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt. Die Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Pflegeeinrichtungen diesen Auskunftsverpflichtungen gemeinsam mit der Auskunftsverpflichtung nach Absatz 1 durch eine einheitliche Auskunftserteilung nachkommen können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/109#abs-4 (4) Daten der Pflegebedürftigen, der in der Pflege tätigen Personen, der Angehörigen und ehrenamtlichen Helfer dürfen für Zwecke der Bundesstatistik nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/109#abs-5 (5) Die Statistiken nach den Absätzen 1 und 2 sind für die Bereiche der ambulanten Pflege und der Kurzzeitpflege erstmals im Jahr 1996 für das Jahr 1995 vorzulegen, für den Bereich der stationären Pflege im Jahr 1998 für das Jahr 1997.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/109#abs-6 (6) Von der statistischen Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Angaben zur Art und zu den organisatorischen Einheiten der Pflegeeinrichtungen sowie zu den Entgelten der stationären Pflegeeinrichtungen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht jedoch, wenn Träger der Pflegeeinrichtungen auf Ebene einzelner Verbände ausgewiesen werden.