Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 104 Pflichten der Leistungserbringer
Stand: 02.12.2019
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- BSG, 28.06.2001 – B 3 P 7/00 RZitiert von 8
- LG Dortmund, 27.08.2013 – 25 O 135/13Zitiert von 1
- LG Mainz, 31.05.2013 – 4 O 113/12Zitiert von 4
- LG Essen, 28.10.2008 – 15 S 120/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/104#abs-1 (1) Die Leistungserbringer sind berechtigt und verpflichtet:
die für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen und ihrer Verbände erforderlichen Angaben zu speichern und den Pflegekassen sowie den Verbänden oder den mit der Datenverarbeitung beauftragten Stellen zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/104#abs-2 (2) Soweit dies für die in Absatz 1 Nr. 2 und 2a genannten Zwecke erforderlich ist, sind die Leistungserbringer berechtigt, die personenbezogenen Daten auch an die Medizinischen Dienste und die in den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/104#abs-3 (3) Trägervereinigungen dürfen die ihnen nach Absatz 2 oder § 115 Absatz 1 Satz 2 übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies für ihre Beteiligung an Qualitätsprüfungen oder Maßnahmen der Qualitätssicherung nach diesem Buch erforderlich ist.