Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BSG, 07.10.2010 – B 3 KR 13/09 RKrankenversicherung - Hilfsmittel - keine Leistungspflicht der Krankenkassen für einen dauerhaft behinderten Versicherten allein wegen der Besonderheiten seiner individuellen Wohnverhältnisse - kein Anspruch eines gehunfähigen Versicherten auf Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe für einen RollstuhlZitiert von 48
- BSG, 12.06.2008 – B 3 P 6/07 RZitiert von 12
- BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 4/23 R
- BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 RStufenweise Wiedereingliederung - weder Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach SGB 5 noch nach SGB 6 - Hinwirkungsgebot - keine Erstattung von Fahrkosten zum Arbeitsplatz
- BAG, 31.05.2011 – 3 AZR 406/09Betriebsrente - Dienstordnungsangestellter - ÜbergangsregelungZitiert von 5
- BSG, 29.04.2010 – B 9 SB 2/09 RSchwerbehindertenrecht - Ausländer - GdB in Höhe von 50 - Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft - gewöhnlicher Aufenthalt - befristete aufenthaltsrechtliche Duldung - Aufenthaltsdauer in Deutschland: länger als sechs MonateZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- SG Stuttgart, 22.03.2025 – S 12 KA 922/25 ER
- FG Köln, 02.05.2024 – 15 K 1653/22Zitiert von 2
- Berufsgericht für Heilberufe Berlin, 04.06.2021 – 90 K 2.19 TZitiert von 2
14 Entscheidungen zu § 29 SGB I →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/29#abs-1 (1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden
1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere
a)
Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
b)
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
c)
Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
d)
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
e)
Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere
a)
Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,
b)
Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,
c)
sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
2a.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere
a)
Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu,
b)
Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
c)
Hilfen zur Hochschulbildung,
d)
Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung,
3.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere
a)
Leistungen für Wohnraum,
b)
Assistenzleistungen,
c)
heilpädagogische Leistungen,
d)
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
e)
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
f)
Leistungen zur Förderung der Verständigung,
g)
Leistungen zur Mobilität,
h)
Hilfsmittel,
4.
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere
a)
Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
b)
Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit,
c)
Reisekosten,
d)
Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,
e)
Rehabilitationssport und Funktionstraining,
5.
besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/29#abs-2 (2) Zuständig sind die in den §§ 19 bis 24a, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter.