Gesetze / SEG-Statistikverordnung

SEGStatV

§ 3 Erhebung, Übermittlung und Nutzung der Daten

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEGStatV/3#abs-1 (1) Die Daten werden von den nach § 70 des Soldatenentschädigungsgesetzes für die Durchführung der Soldatenentschädigung zuständigen Stellen erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEGStatV/3#abs-2 (2) Die zuständigen Stellen übermitteln die Daten aus der Erhebung jedes Jahr elektronisch an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEGStatV/3#abs-3 (3) Die Daten dürfen beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden.

§ 2 § 4