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# § 3 SEGStatV — Erhebung, Übermittlung und Nutzung der Daten

SEG-Statistikverordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Daten werden von den nach § 70 des Soldatenentschädigungsgesetzes für die Durchführung der Soldatenentschädigung zuständigen Stellen erhoben.

(2) Die zuständigen Stellen übermitteln die Daten aus der Erhebung jedes Jahr elektronisch an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(3) Die Daten dürfen beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden.

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Zitiervorschlag: § 3 SEGStatV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SEGStatV/3

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