Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 62 Auszahlung, Geldleistungen
Stand: 04.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/62#abs-1 (1) In Ergänzung zu § 47 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/62#abs-2 (2) Alle laufenden Geldleistungen werden monatlich im Voraus geleistet, und zwar am letzten Arbeitstag des Kalendermonats, der dem Kalendermonat vorausgeht, für den sie bestimmt sind.