Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 61 Beginn der Leistungen an Hinterbliebene

Stand: 04.01.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/61#abs-1 (1) Die Leistungen an Hinterbliebene beginnen frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat. Kinder, die nach dem Versterben der geschädigten Person geboren werden, erhalten Leistungen vom ersten Tag des Geburtsmonats an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/61#abs-2 (2) § 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem schädigungsbedingten Tod der geschädigten Person zu stellen ist.

§ 60 § 62