Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 41 Soziale Sicherung der Erwerbsschadensausgleichsempfänger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/41?asof=2025-01-01#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat die Versicherungspflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für geschädigte Personen für die Zeit, für die sie Erwerbsschadensausgleich erhalten, zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/41?asof=2025-01-01#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für geschädigte Personen,
Die Erstattung erfolgt für nachgewiesene entrichtete Beiträge bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich zu entrichten wären, wenn für die geschädigte Person nach Absatz 1 eine Rentenversicherungspflicht beantragt worden wäre.