Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 33 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen

Stand: 01.01.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/33#abs-1 (1) Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn

1.
diese Leistungen auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge notwendig sind und
2.
die Leistungen nicht bereits im Rahmen der medizinischen Versorgung oder im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/33#abs-2 (2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1 sind insbesondere:

1.
Leistungen zur Mobilität nach § 18,
2.
Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/33#abs-3 (3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere

2.
Leistungen der Haushaltshilfe oder Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 32 § 34