Gesetze / Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
SEDDiktStiftG§ 3 Stiftungsvermögen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEDDiktStiftG/3#abs-1 (1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEDDiktStiftG/3#abs-2 (2) Ferner ist die Stiftung berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen und eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEDDiktStiftG/3#abs-3 (3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Bundeshaushaltsgesetzes festgestellten Bundeshaushaltsplans. Darüber hinaus sind im Rahmen der Verfügbarkeit Mittel aus dem in § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I Nr. 9 S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904), in Verbindung mit Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe d Satz 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) genannten Vermögen vorrangig zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (Altschuldenregelungsgesetz - ARG) (BGBl. 1997 I S. 434) bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEDDiktStiftG/3#abs-4 (4) Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.