Gesetze / SE-Beteiligungsgesetz
SEBG§ 38 Rechtsstellung; Innere Ordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/38#abs-1 (1) Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder, die die Anteilseigner vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/38#abs-2 (2) Die Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans (§ 16 des SE-Ausführungsgesetzes) oder der geschäftsführenden Direktoren (§ 40 des SE-Ausführungsgesetzes) beträgt mindestens zwei. Einer von ihnen ist für den Bereich Arbeit und Soziales zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEBG/38#abs-3 (3) Besteht in einer der beteiligten Gesellschaften das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern sowie einem weiteren Mitglied, so ist auch im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE ein weiteres Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Anteilseigner- und der Arbeitnehmervertreter zu wählen.